Rechte im Zusammenhang mit Prüfungen

Hier sammeln wir die wichtigsten Informationen für Studierende im Zusammenhang zu Prüfungen an der ETH.

Prüfungseinsicht

In einer ETH weiten Weisung werden die Rahmenbedingungen von Prüfungseinsichten an der ETH für alle Departemente einheitlich und verbindlich regelt. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen, es steht den Departementen also frei, den Studenten mehr Rechte zu zugestehen.

Entweder der Dozierente organisiert eine Einsicht von sich aus, bietet also innerhalb der ersten drei Wochen nach der Notenkonferenz von sich aus einen Termin für die Prüfungseinsicht an (nicht verpassen, sonst verfällt dein Recht auf eine Einsicht). Andererseits kannst du innerhalb von 6 Monaten nach Notenbekanntgabe per E-Mail beim Dozierenden um eine Einsicht bitten, die dieser dann innerhalb von drei Wochen anbieten wird.

Bei der Prüfungseinsicht muss eine Person anwesend sein, die kompetent über die Korrekturen und die Punkteverteilung Auskunft geben kann. In der Regel handelt es sich dabei um einen Assistierenden, der an der Prüfung und deren Korrektur beteiligt war und fachlich kompetent ist.

Während der Einsicht muss Folgendes bereitstehen:

  • die Aufgabenstellung
  • die eigene Lösung mit den eingefügten Korrekturen
  • die mögliche Maximal-Punktzahl pro Aufgabe
  • die Notenskala
  • die Musterlösung, falls vorhanden

Es muss weiter die Möglichkeit geben, sich selbst Notizen zu der Prüfung und der Korrektur anzufertigen. Ein Anrecht auf eine vollständige Kopie der Lösung oder der Prüfung gibt es nicht. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Dozierenden, ob er dies zulässt.

Diese Regelungen werden in der Weisung Prüfungseinsicht festgehalten, auf welche du bei Problemen bezüglich der Umsetzung verweisen kannst. Sollte es trotzdem Probleme geben, dann kontaktiere bitte deinen Fachverein.

Falls du weitere Fragen habst, kontaktiere uns jederzeit unter hopo@vseth.ethz.ch.

Prüfungsmisserfolg

Leider passiert es an der ETH immer wieder, dass Studierende Prüfungen nicht mit Erfolg absolvieren.

Sollte dies bei einer Prüfung zum ersten Mal der Fall sein, empfehlen wir, sich bei Nichtbestehen von Prüfungen an Mitstudierende oder den eigenen Fachverein zu wenden. Diese können mit Prüfungssammlungen sowie Tipps und Tricks zur jeweiligen Prüfung, oder beim Kontaktieren des Dozierenden, sicherlich behilflich sein. Bei den Prüfungseinsichten können die eigenen Fehler angeschaut werden, was für die Repetition sehr hilfreich sein kann. Wir wünschen viel Erfolg beim zweiten Versuch!

Dieser weitere Text soll weitere Möglichkeiten aufzeigen, was man unternehmen kann, wenn man ohne Erfolg an einer Prüfung oder einem Prüfungsblock teilgenommen hat. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn man zum zweiten Mal keinen Erfolg hatte.

Der Artikel 14.1 der “Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich” besagt, dass man eine Leistungskontrolle beziehungsweise einen Prüfungsblock nur einmal wiederholen darf. Darauf bezieht sich dann Artikel 7.2 der gleichen Verordnung. Dort steht, dass man aus einem Studiengang ausgeschlossen wird, wenn man nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfung nicht mehr die erforderliche Anzahl oder Art der ECTS Punkte erreichen kann. Bitte lest in diesem Fall erst das eigene Studienreglement (welches man ebenfalls in der Rechtssammlung findet). Sucht nach Möglichkeiten, wie Kompensationsfächer, um den Ausschluss zu vermeiden.

Unrechtmässige Behandlung

Für den Fall der nicht rechtmässigen Behandlung während der Prüfung oder bei der Bewertung möchten wir auf das “Merkblatt Rechtsmittel und Rechtsbehelfe” hinweisen. Dieses informiert über Möglichkeiten und deren Verwendungszwecke. Entscheidest du dich dafür, die Resultate anzufechten, musst du innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang der Resultate (E-Mail) beim Studiensekretariat eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Basisprüfungen, welche schriftlich mitgeteilt werden, werden direkt verfügt. Diese Verfügung ist die Basis um Rechtsmittel zu ergreifen.

Wenn du dich darüber informiert hast, empfehlen wir dir dringendst, mit deinem Studiendirektor Kontakt aufzunehmen. Dieser kann dir im Einzelfall beratend zur Seite stehen. Besprich mit ihm den Fall und erkläre ihm, wieso du nicht bestanden hast. Nach diesem Gespräch musst du dir überlegen, ob du weitermachen oder aufgeben möchtest. Wenn du dich dazu entscheidest weiterzumachen, wird deine Beschwerde an die entsprechende Stelle geleitet und darüber entschieden. Macht dir aber klar, dass dieser ganze Prozess lange dauern kann und wenn er nicht erfolgreich ist, verlierst du die Zeit.

Ausschluss & Weiterstudieren

Wirst du vom Studium ausgeschlossen, zum Beispiel durch zweimaliges Nichtbestehen des Basisprüfungsblockes, gibt es weitere Möglichkeiten falls du weiter studieren möchtest:

Als eine dritte Alternative kannst du für ein Orientierungssemster einschreiben. Du behältst deinen Studierendenstatus und kannst dich neuorientieren. Du kannst auch im Orientierungssemester Prüfungen ablegen und die ETCS können dir später angerechnet werden. Weisung zum Orientierungssemester.

Wir wünschen dir viel Glück! Wenn du Unterstützung brauchst oder darüber reden willst, warte nicht und melde dich unter hopo@vseth.ethz.ch. Wir sind für dich da und werden dir, soweit wir können, mit unseren Erfahrungen und Beziehungen helfen.